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BV Berufliche Vorsorge

Die Kapitel der BV Beruflichen Vorsorge:
 -> Anschlusspflicht
 -> Beiträge
 -> Leistungen

Der Zweck dieser Versicherung ist es, die sogenannte 1. Säule (AHV und IV) durch eine 2. Säule (BV) zu vervollständigen, um es Pensionierten, Hinterbliebenen und Invaliden zu ermöglichen, ihren vorherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten.

Die BV zielt darauf ab, durch Aufstockung der AHV/IV-Rente durch die BV, 60% des letzten Lohns zu erreichen.

Das Bundesgesetz über die Berufliche Vorsorge (BVG) legt die grundsätzlichen Prinzipien fest. Die Rentenkassen haben die Möglichkeit, die Konditionen zu verbessern. Die nachfolgend angeführten Zahlen und Bedingungen entsprechen dem rechtlichen Minimum, es existieren aber durchaus Pensionskassen, die vorteilhaftere Konditionen anbieten (überobligatorische Versicherung).

Da die Bedingungen von einer Kasse zur anderen unterschiedlich sind, sollten Sie in jedem Fall das Reglement oder die Statuten der Kasse Ihres Arbeitgebers einsehen.

Verweis auf ausführlichere Quellen

Vor allem hinsichtlich der Arbeitgeberpflichten, siehe das Merkblatt der Eidgenossenschaft Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG.

Informationen und aktuelle Zahlen

Wir empfehlen für ausführliche und zusammenfassende Informationen den Guide Social Romand, der allerdings nur in französischer Sprache verfügbar ist.

Für Schauspielberufe, hier zwei Einrichtungen zur beruflichen Vorsorge, die ebenfalls wertvolle Informationen vermitteln können:

Charles Apothéloz Stiftung (CAST)

Fondation Artes & Comoedia (nur in französischer Sprache verfügbar) 

Siehe auch Internationale Regelungen, Kapitel Ensandte Arbeitnehmer.

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Anschlusspflicht

Wer ist versichert?
 
Versicherungspflicht
Das Bundesverfassungsgericht sieht für Arbeitnehmer eine Versicherungspflicht und für Selbständigerwerbende sowie von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer eine freiwillige Versicherung vor. Um allerdings einer Pensionskasse (BV) beizutreten, ist es zwingend AHV/IV versichert zu sein.
BV versicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Erwerbstätige, die AHV/IV beitragspflichtig sind.

Nicht versicherungspflichtig
Sie unterliegen nicht der Versicherungspflicht, wenn (unvollständige Liste):

  • Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;
  • Sie selbständigerwerbend sind;
  • Sie noch nicht Ihr 18. Lebensjahr erreicht haben;
  • Sie das Rentenalter erreicht haben;
  • Ihr Lohn bei ein und demselben Arbeitgeber unter Fr. 1’657.50 pro Monat* liegt;
  • Sie einen Arbeitsvertrag haben, der auf max. 3 Monate befristet ist;
  • es sich um einen Zusatzverdienst handelt;
  • Sie eine IV-Rente von mindestens 70% erhalten.

Nur eine dieser Bedingungen muss zutreffen, um von der Beitragspflicht befreit zu sein.

*Man spricht oft vom Mindestjahresverdienst von Fr. 19'890.-.
Das reale Einkommen ist nicht mit dem Lohnniveau zu verwechseln.
Beispiel: Ein Angestellter, der 4 Monate lang bei demselben Arbeitgeber für einen Monatslohn von Fr. 2'000.- arbeitet, hat ein Realeinkommen von Fr. 8'000.-, aber sein Jahreslohnniveau beträgt Fr. 24'000 (12 x 2'000.-). Er unterliegt also der Versicherungspflicht, da einerseits sein Jahreslohn das Minimum (Fr. 19'890.-) übersteigt und da andererseits die Dauer seines Arbeitsvertrages 3 Monate überschreitet.

Führt ein Arbeitnehmer eine Reihe von Einsätzen aus und keiner von ihnen dauert länger als 3 Monate, muss der Arbeitnehmer von Beginn des 4. Monats (14. Woche) an versichert sein, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtdauer seiner Einsätze für dieselbe Agentur 3 Monate überschreitet, auch wenn die Einsätze nicht unmittelbar aufeinander folgen.

Freiwillige Versicherung
Diese betrifft gewisse Arbeitnehmer, die nicht der obligatorischen Versicherungspflicht unterliegen:

Arbeitnehmer, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind
Kraft eines Arbeitsvertrages, welcher 3 Monate nicht überschreitet, können diese sich freiwillig versichern lassen, wenn ihr gesamtes, von mehreren Arbeitgebern erhaltenes, jährliches Einkommen Fr. 19'890.- überschreitet. In diesem Fall ist der Arbeitgeber beitragspflichtig, vorausgesetzt er ist es auch hinsichtlich der AHV. Allerdings kann der Arbeitnehmer eine Beitragszahlung seitens des Arbeitgebers erst von dem Moment an fordern, da er diesen über seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung in Kenntnis setzt. Die Zahlung des Arbeitgeberanteils beginnt erst nach dieser Bekanntmachung.

Versicherte, deren Versicherungspflicht erlischt
Diese können, im Falle von z. B. Arbeitslosigkeit, ihre berufliche Vorsorge  oder lediglich die Altersvorsorge oder auch nur die Vorsorge für den Todes- und Invaliditätsfall aufrecht erhalten (letztere wird obligatorisch von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen).

Im Ausland lebende Schweizer
Diese steht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung offen, indem sie die gesamten Beiträge, d. h. den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, zahlen.

Die Selbständigerwerbenden
Diese unterliegen nicht dem BVG, können sich aber freiwillig versichern, zu denselben Konditionen wie Arbeitnehmer. Sie zahlen in diesem Fall selber die Totalität der Beiträge ein.

An wen kann man sich wenden?
Wenden Sie sich für die freiwillige Versicherung und die Versicherung von Amts wegen (für Arbeitgeber, welche ihre Arbeitnehmer nicht pflichtgemäss versichert haben) an die Auffangeinrichtung.

Pflicht der Arbeitgeber sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen
Jeder Arbeitgeber, der versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, muss einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Der Beitritt geschieht retroaktiv, d. h. die Beiträge, welche vor dem Anschluss hätten bezahlt werden müssen, werden fällig.
Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden.
Die Kontrolle der Mitgliedschaft obliegt den AHV-Ausgleichskassen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihnen alle für die Kontrolle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Ein Arbeitgeber, welcher der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen nicht nachkommt, wird automatisch der Auffangeinrichtung angeschlossen und die zusätzlichen Verwaltungskosten werden ihm in Rechnung gestellt.

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Beiträge

Beiträge oder massgebender Lohn und Altersvergütungen
 
Die Pensionskassenbeiträge (BV) werden nur auf einen Teil Ihres Lohns erhoben und zwar auf den Teil, der Fr. 23'205.- übersteigt.
Das heisst, um den Minimallohn zu bestimmen, auf den Sie Ihre Beiträge zu zahlen haben, müssen Sie von Ihrem Jahresgehalt Fr. 23'205.- abziehen. Der verbleibende Betrag ergibt Ihren  koordinierten Lohn, der allerdings nicht geringer als Fr. 3'315.- sein kann.

Liegt das Ergebnis der Subtraktion:

  • zwischen 0 und 3'315.- , so ist Ihr koordinierter Lohn Fr. 3'315.- ;
  • unter 0, unterliegen Sie nicht der Versicherungspflicht (obligatorische Versicherung ab Fr. 19'890.-);
  • über 3'315.- , ist der koordinierte Lohn gleich dem Ergebnis der Subtraktion.

Es existiert auch eine obere Grenze für die Versicherungspflicht: Der Teil Ihres Jahrelohns, der Fr. 79'560.- übersteigt, ist nicht versicherungspflichtig. Somit liegt das obere Limit des koordinierten Lohns bei Fr. 56'355.- (79'560 – 23'205).   Die Altersvergütung ist ein Prozentsatz des koordinierten Lohns.
Dieser Prozentsatz hängt vom Alter des Versicherten ab:

  • von  25 bis 34 Jahren     7%
  • von  35 bis 44 Jahren    10%
  • von  45 bis 54 Jahren    15%
  • von  55 bis 65 Jahren    18%

Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der von der Kasse festgelegten Beiträge zu zahlen. Berechnungsbeispiele finden Sie im Guide Social Romand (nur auf Französisch).
Die obligatorische Versicherung zur BV besteht aus zwei Teilen: Einer Spareinlage zur Absicherung der Rente und einem Risikobeitrag (kleiner) zur Invalidenversicherung.

Wir erinnern nochmals daran, dass die hier aufgeführten Zahlen und Bedingungen dem gesetzlich vorgeschriebenen Minimum entsprechen, Sie aber durchaus auf einen Arbeitgeber treffen können, welcher einen Vertrag mit einer höheren Deckung abgeschlossen hat und somit Ihre Beiträge höher sein könnten. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Beiträge auf der Grundlage eines höheren koordinierten Lohns oder Ihres Reallohns berechnet werden (in letzterem Fall wären die Beiträge ein Prozentsatz Ihres kompletten Bruttolohns). Vergessen Sie aber nicht, dass, je mehr Beiträge Sie in die BV einzahlen, desto höher wird auch Ihre Rente sein.
 
Die Freizügigkeit
Hier geht es um die Möglichkeit von einer Kasse zu einer anderen zu wechseln, ohne dabei Verluste zu erleiden. Im Allgemeinen ist ein Kassenwechsel mit dem Wechseln des Arbeitgebers verbunden.
Denken Sie daran, bei jedem Arbeitgeberwechsel zu kontrollieren, dass die nötigen Vorkehrungen hinsichtlich Ihrer Freizügigkeit getroffen wurden.
Sie müssen mit der Pensionskasse Ihres letzten Arbeitgebers verhandeln. Es ist äusserst wichtig, alle Versicherungsunterlagen der Pensionskassen aufzubewahren.

Siehe auch das Kapitel Internationale Regelungen

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Leistungen

Die Leistungen der beruflichen Vorsorge (BV) umfassen

  • die Altersrente,
  • die Witwenrente,
  • die Waisenrente,
  • die Rente im Invaliditätsfall (komplettiert lediglich die IV-Rente).


Weiterführung der Vorsorge
Es kann passieren, dass Sie zeitweise ohne Pensionskasse sind, im Falle eines Ausscheidens aus einem Arbeitsverhältnis oder auf Grund von Arbeitslosigkeit. Sollte jedoch in dieser Zeit ein Versicherungsfall (Alter, Tod, Invalidität) eintreten, wären Sie gedeckt und dies entsprechend Ihrer Zahlungen bis dato. Diese Zahlungen sind gesichert.
Sie haben die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, wenn Sie keine Beitragslücken haben möchten (was die Höhe Ihrer Rente verringern würde).
 
Kapital
Sie können unter gewissen Umständen Ihr Guthaben in Form eines Kapitals beziehen:

  • Wenn Sie weniger als ein Jahr Beiträge gezahlt haben;
  • wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen*;
  • wenn Sie sich als Selbständigerwerbender etablieren;
  • wenn Sie eine IV-Rente von mindestens 50% beziehen und nicht die Bedingungen für eine Invalidenrente gemäss BVG erfüllen.

* Abschaffung per 31. Mai 2007 der Barauszahlung im Auswanderungsfall, wenn die Person die Schweiz verlässt und er in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft (EU) versicherungspflichtig ist. Die Vorsorgeeinrichtung kann diese Auszahlung nur dann vornehmen, wenn sie über einen formellen Beweis des Versicherten verfügt, dass dieser keiner Versicherungspflicht unterliegt. Das Guthaben der beruflichen Vorsorge wird dann auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz festgelegt (Bankkonto oder Versicherungspolice) und kann frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter abgehoben bzw. ausgelöst werden.
 
Vergessene Guthaben
Es existiert eine Auffangeinrichtung, die seit 1995 alle Freizügigkeitskonten der Versicherten verwaltet. Diejenigen, die die Spuren Ihrer Beiträge verloren haben, haben also die Möglichkeit diese wiederzufinden und anzufordern.
 
Kapitalauszahlung für Immobilienkauf
Ausschliesslich für die Finanzierung von Wohneigentum für den ersten Wohnsitz, unter bestimmten Voraussetzungen.

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