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AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

DIe AHV-Kapitel:
AHV - Beitragspflicht
AHV - wohin sich wenden
AHV - Beiträge
AHV - Leistungen

Diese Versicherung bildet die Grundlage der Altersvorsorge; sie sichert Rentnern und Hinterbliebenen das zum Überleben notwendige Minimum, auch soziales Minimum genannt, zu. 

Die komplette* monatliche AHV-Rente beträgt:
- mindestens Fr. 1105.–
- höchstens Fr. 2210.–
*Abzüge für Zeiten unvollständiger Beitragszahlungen

Weitere Leistungen der AHV: Witwenrente, Waisenrente, sonstige Leistungen.

Diese Grundlage muss durch weitere Massnahmen vervollständigt werden:
BV (Berufliche Vorsorge oder 2. Säule);
IV (Invalidenversicherung), wenn eine Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Invalidität vorliegt;
UV (Unfallversicherung), wenn eine Arbeitsunfähigkeit auf Grund eines Unfalls vorliegt;
EL (Ergänzungsleistungen), wenn weder BV noch andere Renten existieren;
Sozialhilfe, für diejenigen, die über keine genügende Versicherung verfügen.

-> Generelle Übersicht
-> Guide Social Romand (Sozialer Leitfaden Romandie, nur auf Französisch: Zusammenfassung aller Aspekte der AHV).

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AHV - Beitragsplicht

Sie sind obligatorisch versichert, wenn: 

  • Ihr Wohnsitz in der Schweiz ist oder Sie dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen;
  • Sie im Ausland für die Eidgenossenschaft oder Internationale Organisationen arbeiten.

Sie können weiterhin obligatorisch versichert bleiben (≠ freiwillige Versicherung), wenn:

  • Sie für einen in der Schweiz etablierten Arbeitgeber tätig sind, insbesondere im Falle der sogenannten Entsendung (siehe auch Kapitel Internationale Regelungen,  Entsandte Arbeitnehmer);
  • Sie Ihre Studien im Ausland und bis zum Höchstalter von 30 Jahren weiterführen. 

Diese Pflicht betrifft sowohl Personen, welche einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Erwerbstätige) wie auch solche ohne Erwerbstätigkeit (Nichterwerbstätige).  
  
Sie gehen einer Erwerbstätigkeit nach
Sie sind erwerbstätig als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender: Sie müssen mit der Zahlung der AHV-Beiträge ab dem 1. Januar nach Vollendung Ihres 17. Lebensjahr beginnen und bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters (64 für die Frauen und 65 für die Männer) fortführen. 
  
Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach
Sie sind nicht erwerbstätig und müssen ebenfalls AHV-Beiträge entrichten: eine Minimalpauschale von Fr. 445.- pro Jahr. 
Ihre Beitragszeit beginnt am 1. Januar nach Vollendung Ihres 20. Lebensjahrs und endet mit Erreichung Ihres ordentlichen Rentenalters.

Es exisitiert eine Liste der als nicht erwerbstätig geltenden Personen (Seite 1-2, Merkblatt 2.03). 
Hier einige der häufigsten Situationen:

  • Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit, inklusive Arbeitgeberbeiträge, jedoch weniger als Fr. 445.- betragen;
  • Studierende (siehe Merkblatt 2.10);
  • Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft oder ausgelaufen ist;
  • Frührentner (vorzeitige Pensionierung);
  • Ehepartner eines Frührentners/einer Frührentnerin;
  • Ehepartner von im Ausland arbeitenden Personen 
    usw.

Einzige Ausnahme
Der einzige Fall, in welchem Sie von der Beitragspflicht befreit werden können, ist der des Nebenverdienstes, wenn Sie folgende 3 Bedingungen erfüllen:

  • Ihr Lohn stammt aus einem Nebenerwerb;
  • er übersteigt nicht Fr. 2000.- pro Jahr;
  • Ihr Arbeitgeber und Sie selbst haben gemeinsam beschlossen, auf die Zahlung der Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV zu verzichten.

Eine solche Abmachung bedarf übrigens des schriftlichen Einverständnisses des Arbeitnehmers, mittels einer Verzichtserklärung (Seite 4, Merkblatt 2.04). 
Der Arbeitgeber muss diese Erklärung aufbewahren, um diesen nicht angegebenen Verdienst gegebenenfalls belegen zu können. Im Falle eines Nebenverdienstes, der die jährlichen Fr. 2000.- nicht übersteigt, ist es ebenfalls möglich, auf die obligatorische Unfallversicherung zu verzichten, allerdings auch nur mittels einer schriftlichen Abmachung.

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AHV - wohin sich wenden?

Die Ausgleichskassen AHV
Aufgabe dieser Institutionen (öffentlich oder privat) ist u. a. das Eröffnen von Konten für ihre Versicherten und das Einkassieren der Beiträge für die AHV, IV, EO, FZ und ALV. 
Die AHV Ausgleichskassen geben Auskunft über alle sie und Sie betreffenden Fragen, zögern Sie nicht, sie zu kontaktieren. 
Die komplette Liste der AHV Ausgleichskassen in der gesamten Schweiz finden Sie hier.

Arbeitnehmer
Wenn Sie Arbeitnehmer sind, ist es normalerweise Ihr Arbeitgeber, der Sie bei der AHV Kasse anmeldet, deren Mitglied er als Arbeitgeber ist.

Die AHV Karte
Es handelt sich um eine persönliche Karte, die Ihnen gehört. Achten Sie darauf, dass Sie sie von Ihrem jeweiligen Arbeitgeber zurückbekommen (dies gilt vor allem für ausländische Bürger, welche die Schweiz nach einem Arbeitsaufenthalt verlassen: In dem Moment, in dem Sie Ihre Rechte anmelden, ist es diese AHV Karte, die es ermöglicht, die Beitragszeiten in der Schweiz zu bestimmen).
Seit Juli 2008 werden die neuen AHV-Karten eingeführt.

Der Arbeitgeber
Jeder Arbeitgeber, sei es nun eine Firma, ein Verband oder eine andere Rechtsform, muss einer AHV Kasse beitreten, um Personal einstellen zu dürfen. Er kann sich an eine öffentliche, regional agierende Kasse wenden oder an eine private Kasse, welche im Allgemeinen Personen bestimmter Berufe oder eines gewissen Gewerbezweiges zusammenfasst oder auch die eines Unternehmens. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Angestellten anzumelden. Ausnahme bilden die freien Mitarbeiter, welche sich selbst anmelden müssen. Achtung in Bezug auf die rechtliche Definition des Status Angestellter und freier Mitarbeiter. Im Falle einer Kontrolle muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung vorlegen können, welche den Status seiner freien Mitarbeiter belegt. 
Jede Kasse legt Prozedur und Termine für die Anmeldung von Personal und Beitragzahlungen fest (rechtlicher Rahmen: monatlich, quartalsweise oder jährlich, je nach Fall). Siehe auch Beiträge .

Selbständigerwerbende
(Siehe Merkblatt 2.02 «Beiträge der Selbständigerwerbende».)  
Selbständigerwerbende melden sich selbst bei der Kasse ihrer Wahl an. 
Wenn Sie selbständig erwerbend sind, müssen Sie Ihre Selbständigkeit anlässlich Ihres Eintrags bei Ihrer AHV Kasse beweisen (Bestätigung, die Sie auf Anfrage Ihrer Kunden vorlegen können). Sie bestimmt den Status Ihrer Tätigkeit. Es ist durchaus möglich, gleichzeitig selbständig erwerbend für eine Tätigkeit und angestellt für eine andere zu sein, allerdings nicht beides für ein und dieselbe Tätigkeit.

Die Staffelung der Akontobeitragszahlungen wird von der Kasse festgelegt. Die Höhe des definitiven Beitrages wird auf der Grundlage der Steuererklärung bestimmt.

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Beiträge

Beitragssätze der obligatorischen Versicherungen
Die Beiträge zur AHV/ IV / EO / ALV sind paritär, d.h. die eine Hälfte wird vom Arbeitnehmer, die andere Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt. Sie werden von den AHV Ausgleiskassen erhoben und auf den Lohnabrechnungen oftmals zusammengefasst dargestellt.
-> Tabelle der Beitragssätze und der Schweizerischen Sozialversicherungsprämien

Selbständigerwerbende 
Sie melden sich selbst bei der AHV an und entrichten ihre Beitragszahlungen gemäss Prozedur und Satz, die ihrem jeweiligen Status als Selbständigerwerdende entsprechen. 
-> Merkblatt 2.02 für Selbständigerwerbende - Broschüre im PDF-Format

Arbeitnehmer 
Sie zahlen die Beiträge paritär, d. h. er Arbeitgeber entrichtet die Hälfte. Die aktuellen Beitragssätze sind oben angegeben.
Betreffend der Beitragszahlungen des Arbeitgebers an die Kasse, -> (siehe Seite 3 des Merkblatts 2.01 für Arbeitnehmer)
Auf Ihrer Lohnabrechnung erscheint Ihr Bruttolohn und sämtliche Abzüge, was Ihren Nettolohn ergibt = den Betrag, den Ihr Arbeitgeber Ihnen als Lohn auszahlen wird.

Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Rentenalters
Sollten Sie eine Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ausüben, so müssen Sie weiterhin Beiträge für die AHV, IV und EO zahlen, allerdings nicht mehr für die Arbeitslosenversicherung (ALV). 
Gleichwohl zahlen Sie diese Beiträge lediglich basierend auf dem Teil Ihres Lohns, der Fr. 16'800.- pro Jahr (oder 1'400.- pro Monat) übersteigt.
Wenn Sie gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber arbeiten, wird dieser Freibetrag auf jede Tätigkeit angewandt: Zum Beispiel 2 Anstellungen à Fr. 1'400.- pro Monat ergeben einen Lohn von Fr. 2'800.- , unterliegen aber nicht der Beitragspflicht, da jede Anstellung unter dem Limit des Freibetrages liegen. 
-> (Siehe hierzu Seite 10 des Merkblatts 2.01).

Nichterwerbstätige
Allgemeines: ->  Siehe Merkblatt 2.03 
Studierende: ->  Siehe Merkblatt 2.10
Freiwillig Versicherte: ->  Siehe Merkblatt 10.02
Alle oben genannten Gruppen melden sich selbst bei einer AHV-Kasse an

Ehe und eingetragene Partnerschaft
Für die AHV (und die anderen Sozialversicherungen) profitiert die eingetragene Partnerschaft vom gleichen Regime wie die Ehe. Dies ist auch für Scheidung und Hinterbliebene gültig. 
Sind Sie nicht erwerbstätig, müssten Sie normalerweise die Mindestpauschale  (Fr. 445.–) zahlen. Im Rahmen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft allerdings, falls Ihr Partner jährliche Beitragszahlungen von mehr als Fr. 890.- (das Doppelte des Minimums) leistet, können Sie von den Beitragszahlungen befreit werden und trotzdem versichert sein. Achtung: Diese Variante gibt Ihnen kein Recht mehr auf EO (Erwerbsausfallentschädigungen) im Falle einer Mutterschaft (80% des Verdienstes während der Dauer von 14 Wochen). Im Falle, dass beide Ehepartner einen Lohn erhalten, als Angestellte oder freie Mitarbeiter, zahlen beide ihre Beiträge individuell gemäss ihrem Verdienst (Ausnahme bildet der geteilte Lohn für landwirtschaftliche Familienbetriebe). Die Renten der Eheleute werden allerdings nicht auf dieselbe Art und Weise kalkuliert wie die für alleinstehende Personen. Geschiedene, nicht erwerbstätige Personen haben Beiträge wie Nichterwerbstätige zu zahlen.

Der massgebende Lohn
Der massgebende Lohn ist derjenige, der für die Berechnung der Beiträge zur AHV, IV, EO, ALV, BV und UV zu Grunde gelegt wird.
Es ist also wichtig zu wissen, was im Lohn enthalten ist und was ausgeschlossen werden kann. In Sachen Steuern und Sozialversicherungen ist der massgebende Lohn gemäss festgelegten Kriterien definiert, ebenso wie Entschädigungen und andere Einnahmen, welche vom massgebenden Lohn abgezogen werden können, weder einer Besteuerung noch der Beitragspflicht unterliegen. Selbständigerwerbende und Unternehmen informieren sich bitte bei den AHV-Kassen, um alle ihren spezifischen Status betreffende Details zu kennen.

Massgebender Lohn für Arbeitnehmer
Generell ist der Bruttolohn ein Barlohn, d. h. in Geldform. Es gibt allerdings Fälle, in denen  die Entschädigung einer geleisteten Arbeit, ganz oder teilweise, in Naturalien ausgezahlt wird, meist erfolgt dies in Form von Verpflegung und/oder Unterkunft. Diese Naturalleistungen sind nicht zu verwechseln mit Tournee-Entschädigungen, welche anderen Kriterien unterliegen. Sie müssen daher zum Barlohn hinzugezählt werden. Hierzu müssen diese Leistungen gemäss nachfolgender Umrechnungstabelle bewertet werden.
->  siehe Liste Seite 6 ff des Merkblatts 2.01 über Lohnbeiträge
Ein Künstler mit Wohnsitz im Ausland, der momentan in der Schweiz für eine Schweizer Compagnie arbeitet, kann für seine Unterkunft oder seine Verpflegung nicht entschädigt werden: Sollte sein Arbeitgeber ihm diese vergüten, so muss dies als Lohn verbucht werden.

Tournee-Entschädigungen
Nur wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an einem anderen als seinem üblichen Arbeitsort ausführen muss und wenn auf Grund der Entfernung die Einnahme der Mahlzeiten oder auch Übernachtungen vor Ort zwingend sind. Diese Bedingungen erfüllen z. B. Tourneen rund um die Bühnenkunst, bei denen Verpflegung und Unterkunft nicht Teil des Lohns sind.

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Kulturschaffende, die durch Förderbeiträge und Preise vom Bundesamt für Kultur (BAK) und der Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia unterstützt werden, erhalten ab 2013 einen Beitrag an ihre berufliche Vorsorge. Die Auszahlung der Förderbeiträge und Preise an die Kulturschaffenden erfolgt erst, wenn dem BAK resp. Pro Helvetia die notwendigen Angaben zur Pensionskasse oder Säule 3a der Kulturschaffenden vorliegen.

 -> Merkblatt zur beruflichen Vorsorge für Kulturschaffende

Leistungen

Die Leistungen der AHV sind:

 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen 
 -  -> Hinterlassenenrenten (für Witwer, Witwen und Waisen)  
 - -> Hilfsmittel 
 - -> Ergänzungsleistungen

Die Altersrente 
-> 
(Broschüre im PDF-Format)

Um die Altersrente beziehen zu können, müssen Sie diese beantragen (ca. 4 Monate vor Erreichen des Rentenalters).

Massgebend für die Höhe der Rente sind:

 - die Anzahl der anrechenbaren Beitragsjahre; 
 - die Einkommen, von denen die Beiträge gezahlt wurden; 
 - die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften; 
 - die Tatsache, ob Sie verheiratet oder nicht verheiratet sind.

Im Falle, dass Ihre Beitragszahlungen zeitweise unterbrochen wurden und Ihnen sogar ganze Beitragsjahre fehlen, kann die AHV Ihnen lediglich eine Teilrente auszahlen. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung von ca. 2,3% (1/44 = 1 Jahr von 44 Jahren für eine komplette Beitragsdauer). Hiervon betroffen sind vor allem Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sei es, dass sie dort studieren oder arbeiten. In Ausnahmefällen können Sie sich freiwillig versichern, um Lücken in den AHV-Beitragsjahren zu vermeiden.  -> (Broschüre im PDF-Format). 
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften berücksichtigen den Lohn während der Jahre, in denen die Person sich um Kinder unter 16 Jahren und/oder hilfebedürftige Eltern gekümmert hat.

Vorzeitige Pensionierung
Momentan können Sie Ihre Pensionierung nur um 1 bis 2 Jahre vorziehen bzw. sie um 1 bis 2 Jahre herauszögern. Eine vorzeitige Pensionierung bewirkt eine Kürzung der Rente. 
Für weitere Informationen mit Beispielen und Berechnungen ->  «Flexibles Rentenalter».

Ehe und registrierte Partnerschaften
Der Ehepartner, der von beiden zuerst das Rentenalter erreicht, erhält eine auf seinen persönlichen Beitragszahlungen berechnete Rente. Sobald sein Ehepartner ebenfalls rentenberechtigt ist, werden die Renten beider Ehepartner neu berechnet, unter Berücksichtigung der gemeinsamen Ehejahre, auf welche man das sogenannte «Splitting»anwendet: Für diese Zeitspanne werden beide Löhne addiert und die Summe anschliessend geteilt, d. h. das Ergebnis der individuellen Berechnung kann sich nach oben oder unten ändern. Daher sind die Renten plafoniert worden, sodass die Summe der beiden Einzelrenten nicht grösser sein darf als 150% der Maximalrente (2'210.- x 150% = 3'315.-).
 -> (Berechnungsbeispiel: Seite 5ff)

Geschiedene
Für die Berechnung der Renten werden die gemeinsamen Ehejahre auf dieselbe Art berücksichtigt, wie dies bei verheirateten Rentnern der Fall ist  (Splitting). Einziger Unterschied: Das Jahr, in dem die Ehe geschlossen wurde, und das Jahr, in dem die Scheidung stattfand, werden beide nicht für die Berechnung der gemeinsamen Ehejahre berücksichtigt. Eine Plafonierung der Rente findet nicht statt, da ja keine Ehe mehr besteht. 
 -> Rentenberechnung Bei Scheidung

Hinterlassenenrenten
Renten für Hinterbliebene (Witwer, Witwe, Waisen) werden auf der Basis des Jahresverdienstes der verstorbenen Person berechnet, d. h. ohne Splitting.
 ->  (Broschüre im PDF-Format).

AHV-Renten im internationalen Kontext
Konsultieren Sie bitte das entsprechende Kapitel.

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