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Familienzulagen

Die -> Familienzulagen sind Leistungen, die für jedes Kind ausgezahlt werden. Sie sind obligatorisch und unterliegen teilweise kantonalen Regelungen (Ausnahme bildet die Landwirtschaft). Daher existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Varianten in Bezug auf Prozedere und Beitrags- bzw. Leistungssätze.

Allgemein gilt (mit Ausnahmen für jeden Punkt):

  • Sie werden nur Erwerbstätigen zugesprochen (ausser in den Kantonen Waadt, Freiburg, Genf, Jura und Schaffhausen).
  • Sie werden von den AHV-Ausgleichskassen verwaltet (allerdings auch von 800 privaten Kassen).
  • Nur der Arbeitgeber zahlt die Beiträge des Arbeitnehmers (ausser im Wallis 0.3% des Lohns).
  • Selbständigerwerbende haben keinen Anspruch auf diese Leistungen (ausser in Luzern, Uri, Schwyz, Zug, Schaffhausen, die beiden Appenzell, St. Gallen, Graubünden und Genf).
  • Jede Person, die einen Anspruch auf Familienzulagen anmelden möchte, muss einen Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen. Dieser leitet den Antrag dann an die zuständige AHV-Kasse weiter.
  • Der Arbeitgeber, welcher die Familienzulagen gleichzeitig mit dem Lohn ausbezahlt, lässt sich diese von der AHV-Kasse zurückerstatten.

Im Anschluss an die Abstimmungen vom 26. November 2006 ist die Änderung des Bundesgesetzes über die FZ (FamZG) angenommen worden und ermöglicht die Harmonisierung der Bedingungen für den Anspruch auf Familienzulagen sowie die Festlegung eines einheitlichen Mindestbetrages auf Bundesebene:

  • Mindestens Fr. 200.- pro Kind
  • Recht auf den vollen Entschädigungsbetrag für Erwerbstätige mit einer Halbtagsstelle
  • Recht auf eine Zulage für Nichterwerbstätige
  • Pflicht für alle Arbeitgeber, einen Beitrag an eine Ausgleichskasse zu entrichten.

Diese -> neuen Bestimmungen werden erst am 1. Januar 2009 in Kraft treten.

Die von den Arbeitgebern entrichteten Beiträge variieren momentan, je nach Kanton, zwischen 0.1 und 5 % des Lohns. Eine Angleichung dieser unterschiedlichen Beitragssätze ist nicht vorgesehen.

Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre regionale AHV-Ausgleichskasse.

-> Liste der Ausgleichskassen
Siehe auch ->  Internationale Regelungen

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