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IR Einleitung

Hier geht es vor allem um die Regelungen, die zwischen den Ländern abgeschlossen worden sind, wie z. B. das bilaterale Abkommen zur Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EG, das 2002 in Kraft getreten ist, aber bis ins Jahr 2014 stufenweise umgesetzt wird. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherungen bereits in Kraft. Von ähnlichen Anordnungen sind ferner die EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) betroffen. Mitgliedstaaten der EG (= EU-Mitgliedstaaten): Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Holland, Italien, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Ausweitung

2004 sind 10 neue Staaten in die EU eingetreten: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern. Die Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU auf diese 10 neuen Länder trat am 1. April 2006 in Kraft. Bis zum 30. April 2011 kann die Schweiz ihre bestehenden arbeitsmarktlichen Beschränkungen, wie separate Kontingente, Inländervorrang und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen weiterführen.

Andere Länder

Die Situation hinsichtlich anderer Länder muss fallweise untersucht werden. Es geht hier um Nichtmitgliedstaaten der EU und EFTA, welche sich in zwei Gruppen aufteilen:

Länder, mit denen die Schweiz kein Abkommen geschlossen hat

Länder, mit denen die Schweiz ein Abkommen geschlossen hat

Wir werden hier nicht den weiten Bereich der internationalen Abkommen  in  Sachen Sozialversicherungen behandeln, sondern einen allgemeinen Überblick verschaffen und Ihnen die Links zu ausführlicheren Dokumenten präsentieren.

Allgemeine Prinzipien des Abkommens CH-EU

Halten wir fest, dass es 4 wichtige Hauptpfeiler gibt, die dem Gebilde zu Grunde liegen. Sicherlich gibt es hier und da Ausnahmen, aber für unseren Gebrauch sind die allgemeinen Richtlinien und das Verstehen der Logik, die sich hinter all dem verbirgt, wichtig.

  • Die Gegenseitigeit: Ein Land gesteht Staatsangehörigen eines anderen Vertragslandes Rechte und Pflichten zu. Dies beinhaltet, dass die gleichen Rechte und Pflichten auch für die Angehörigen des anderen Landes gelten.
  • Die Gleichheit: Staatsangehörige eines anderen Landes werden in Bezug auf die Sozialversicherung genau gleich wie Staatsangehörige des eigenen Landes behandelt.
  • Einem einzigen Sozialversicherungssystem unterstellt: Die des betroffenen Landes.
  • Arbeitsort überwiegt Wohnort: Ein Arbeitnehmer unterliegt dem Sozialversicherungssystem des Landes, in dem er arbeitet, egal ob er in diesem Land wohnt oder nicht.

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IR Sozialversicherungen allgemein

Das Personenfreizügigkeitsabkommen wird auf alle rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Risikodeckung angewendet: 

  • Alter
  • Invalidität
  • Tod (Leistungen für die Hinterbliebenen)
  • Krankheit und Mutterschaft
  • Berufsunfälle und Berufskrankheiten
  • Arbeitslosigkeit
  • Familienzulagen
  • Die Sozialhilfe wird von diesem Abkommen nicht betroffen. 

Arbeit in einem einzigen Land
Staatsangehörige der Schweiz oder eines Vertragslandes, die nur in einem Land arbeiten, unterstehen im Prinzip dem Versicherungssystem dieses Landes – selbst wenn sie in einem anderen Land wohnen und auch dann, wenn sich der Sitz des Unternehmens oder des Arbeitgebers, für den sie tätig sind, im Ausland befindet (einzige Ausnahme bilden die ensandten Arbeitnehmer).

Gleichzeitige Arbeit in mehreren Ländern
Staatsangehörige der Schweiz oder eines Vertragslandes, welche gleichzeitig in mehreren Ländern  arbeiten, unterstehen im Prinzip dem Sozialversicherungssystem des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Im Fall, dass eine Person in einem anderen Land wohnt, unterliegt sie dem Sozialversicherungssystem des Landes, in dem sie hauptsächlich tätig ist oder in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Für Selbständigerwerbende/ Freischaffende gelten dieselben Grundprinzipien, ausser in gewissen Fällen und vor allem dann, wenn eine Person gleichzeitig in dem einen Land selbständig/ freischaffend tätig ist und in einem anderem Land einer lohnabhängigen Tätigkeit nachgeht. Meist gilt in diesen Fällen: Sie müssen sich in beiden Ländern versichern.

Ohne Erwerbstätigkeit
Personen ohne Erwerbstätigkeit sind im Prinzip nicht von diesem Abkommen betroffen. Sie unterstehen dem Sozialversicherungssystem des Landes, in welchem sie ihren Wohnsitz haben (Ausnahme: Krankenversicherung). 

Beiträge und Leistungen
Selbst wenn alle Beiträge zu den Sozialversicherungen in dem Land, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeführt wurde, bezahlt worden sind, kann das Land, welches die Leistungen ausbezahlt variieren, je nachdem ob es sich z. B. um Arbeitslosengeld oder um eine Altersrente handelt (siehe Arbeitslosenversicherung und AHV-Rente).

Schlussfolgerung
Wie wir gesehen haben, gilt allgemein, dass sich jeder Arbeitnehmer in dem Land, in welchem er erwerbstätig ist, auch sozialversichern muss.  Es gibt Ausnahmen zu dieser Regel, diese müssen allerdings mit den zuständigen Behörden, die jeden Fall einzeln begutachten, verhandelt werden. In der Schweiz sind diese zuständigen Behörden kantonal und vor allem in Bezug auf die Interpretation kann es je nach Kanton Unterschiede geben.

Für Fragen zur AHV und IV, wenden Sie sich an die -> AHV-Ausgleichskassen.

Gesuchen zur Befreiung müssen der Beweis beigelegt werden, dass Sie für die Zeit, die Sie im Ausland erwerbstätig sind, in dem Land, in dem Sie wohnen, krankenversichert sind. Ein Land, welches das Abkommen CH-EU unterzeichnet hat, kann einen Arbeitnehmer nicht von der Sozialversicherungspflicht befreien, ohne die Bestätigung eines anderen Landes zu haben, dass der Arbeitnehmer für die betreffende Zeitspanne dort versichert ist.

Ein Beispiel zur Krankenversicherung: Selbst mit einem Arbeitsvertrag von weniger als 3 Monaten, muss der nicht in der Schweiz wohnhafte Arbeitnehmer eine Versicherung abschliessen, ausser er erwirkt eine Befreiung, nachdem er seinem Gesuch eine Bescheinigung beigelegt hat, dass er in dem Land seines Wohnsitzes oder im Land seiner Hauptberufstätigkeit einen gleichwertigen Versicherungsschutz geniesst. Die gleiche Frage stellt sich für alle anderen Sozialversicherungen ebenfalls: Es ist vorstellbar, dass ein schweizer Arbeitgeber für eine kurze Zeit einen Arbeitnehmer aus der EU einstellt, welcher in seinem Land sozialversichert bleibt, wenn die Situation dies rechtfertigt und er in der Schweiz befreit worden ist. In diesem Fall muss sich der schweizer Arbeitgeber zur Hälfte an den Beiträgen im Ausland beteiligen.

Selbständigerwerbende/Freischaffende haben es sehr viel einfacher, eine Befreiung zu rechtfertigen und bleiben im Land ihres Wohnsitzes versichert, auch während der Zeit einer Erwerbstätigkeit im Ausland.

Ausnahme bildet der Fall des entsandten Arbeitnehmers, der zwar einfach zu handhaben ist, dennoch aber eine Befreiungsgesuch benötigt.

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IR Ensandte Arbeitnehmer

Als ensandte Arbeitnehmer gelten Personen, die unabhängig von ihrer Nationalität, kurzfristig für ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz in einem Vertragsland arbeiten oder andersherum Personen, welche kurzfristig in der Schweiz für eine ausländisches Unternehmen tätig sind.

Sie können von einer Ausnahmeregelung profitieren, welche besagt, dass die Versicherungspflicht von dem Land abhängt, in welchem die Arbeit ausgeführt wird. Zum Beispiel: Sie sind ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz und arbeiten für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen. Wenn Sie nun für diesen Arbeitgeber kurzfristig in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat arbeiten, können Sie dem Schweizerischen System unterstellt bleiben. Es handelt sich hier um ein Entsenden, unterliegt einem vorherigen Gesuch und darf nicht länger als ein Jahr dauern (Verlängerung auf Antrag möglich). Detaillierte Vorschriften für die Arbeitgeber finden Sie in den Dokumenten:

 -> «Soziale Sicherheit für Entsandte: EU/EFTA» (Seite 7, Schema des Verfahrens)
-> «Soziale Sicherheit für Entsandte: Vertragsstaaten, ohne EU/EFTA»
-> «Soziale Sicherheit für Entsandte: Nichtvertragsstaaten»
-> Wegleitung zum Meldeformular für in der Schweiz entsandte Arbeitnehmer/Innen
-> Meldeformular für entsandte Arbeitnehmer/Innen
-> Bescheinigungsformular E101: für in die EU/EFTA entsandte Arbeitnehmer/Innen

Tourneen der Bühnenkunst im Ausland

Es handelt sich hier um eine Art der Entsendung.

Beispiel:
Eine Schweizerische Tanz-Compagnie besteht aus 5 Tänzern: 1 in der Schweiz wohnhaften Schweizer, 1 in Schweden wohnhaften Schweizer, 2 in Frankreich wohnhaften Franzosen und 1 in der Schweiz wohnhaften Spanier. Der Choreograf ist Deutschschweizer und wohnt in Genf, der Beleuchtungstechniker ist ein in Portugal lebender Portugiese. Diese kleine Truppe wird ihre Vorstellung in Frankreich geben. Sie spielt an 2 Abenden in Avignon, wo sie 2 Tage vor der Premiere eintrifft. Jede dieser auf französischem Territorium arbeitenden Personen muss ihre Beiträge zur Sozialversicherung in der Schweiz entrichten, insbesondere zur AHV, IV, EO, UVG und ALV: Unabhängig von ihrer Nationalität und ihrem Wohnsitz, wenn sie als entsandte Arbeitnehmer für eine Compagnie mit Sitz in der Schweiz arbeiten, unterliegen sie der Beitragspflicht zu den obligatorischen Schweizerischen Sozialversicherungen. Frankreich jedoch wird die allgemeine Regelung anwenden, nach welcher derjenige, der auf französischem Territorium arbeitet, dem französischen System unterliegt und somit in Frankreich sozialversicherungspflichtig ist. Um eine Doppeltaxierung zu vermeiden, müsste Frankreich unsere Künstler von der Beitragspflicht in Frankreich befreien. Dies wird auch möglich sein, vorausgesetzt der Schweizerische Arbeitgeber belegt, dass die betroffenen Arbeitnehmer in der Schweiz versichert sind. Das heisst, der Arbeitgeber, in diesem Fall die Compagnie, muss für jeden Tänzer ein Formular -> E101 ausfüllen und diese von seiner AHV-Kasse bestätigen lassen, bevor er die Formulare dem Veranstalter (Käufer) des Spektakels in Frankreich aushändigt. Dieser lässt sich nun seinerseits von seiner Pflicht, die Mitglieder der eingeladenen Compagnie bei den nationalen Versicherungen seines Landes anzumelden, befreien. Die Verwalterin und die Kostümbildnerin der Compagnie begeben sich nicht nach Avignon, obwohl sie an der Vorbereitung der Tournee stark beteiligt waren: Sie gelten nicht als entsandte Arbeitnehmer, da dies nur für die Personen gilt, welche tatsächlich, physisch, im Ausland arbeiten.

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IR AHV-Renten

Sowohl die Renten der EU-Staaten als auch die der Schweiz werden in ihrer Gesamtheit entweder in den EU-Staaten oder in der Schweiz ausgezahlt. Wenn Sie in mehreren Ländern gearbeitet haben, haben Sie Beiträge zu den Schweizerischen Sozialversicherungen und zu denen der anderen Länder eingezahlt. Sie haben also Anrecht auf Teilrenten in jedem dieser Länder, unter der Voraussetzung allerdings, dass Sie die minimale Versicherungszeit nachweisen können, die je nach Land unterschiedlich ist  (ein Jahr in der Schweiz). Ihre Beiträge bleiben in den Versicherungen der Länder, in denen Sie sie eingezahlt haben, bis zum Erreichen des Rentenalters. Die Gelder, welche Sie in der Schweiz in die AHV/AI-Kassen einbezahlt haben, können nicht in Rentenkassen anderer Länder überführt werden und Sie können auch nicht deren Auszahlung verlangen. Allerdings, wenn Ihre Beitragsdauer nicht das Minimum für die Zahlung einer Rente erreicht hat, können diese Beitragszeiten der Schweiz von der Rentenkasse des Vertragslandes mit einbezogen werden, vorausgesetzt, dass sich die Beitragszeiten nicht überschneiden.

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IR IV (Invalidenversicherung)

Wie im Falle der AHV, wenn Sie in mehreren Ländern versichert waren, erhalten Sie aus den verschiedenen Ländern Teilrenten. Die Berechnung der IV-Renten berücksichtigt nicht mehr die Beitragszeiten zu Versicherungen im Ausland, wie dies bisher in einigen Abkommen der Fall war. Jede Rente  berücksichtigt nur noch die Beitragszeiten der nationalen Versicherungen. Das momentane Minimum in der Schweiz beträgt ein Jahr.  Hilflosenentschädigungen der AHV/IV (sowie EL) werden lediglich an in der Schweiz wohnhafte Personen ausbezahlt. Die IV-Renten können im Prinzip auch -> im Ausland ausgezahlt werden.

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IR EL (Ergänzungsleistungen)

Wenn Renten und sonstige Einkünfte nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken, kommen die EL zur Hilfe. Sie werden ausschliesslich in der Schweiz ausgezahlt. Wenn Sie also eine AHV-Rente beziehen, aber in einem anderen Land leben, können Sie in der Schweiz  keinen Anspruch auf EL erheben. Wenden Sie sich an die Versicherungen des Landes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Hingegen, Bürger eines EU-Staates, die ihren Wohnort in der Schweiz haben, können diese Leistungen zu den gleichen Bedingungen wie Schweizer Bürger beanspruchen. Die ehemalige Voraussetzung, 10 Jahre in der Schweiz leben zu müssen, ist hinfällig und gilt nicht mehr. Es reicht, einen Antrag im Land des Wohnsitzes einzureichen, um  diese Leistung zu beanspruchen. Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf übernimmt die Koordination mit den anderen Ländern.

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IR FamZG (Familienzulagen)

Abkommen CH-EU

Als Staatsbürger eines EU/EFTA-Staates, der in der Schweiz auf bestimmte oder unbestimmte Zeit arbeitet,  haben Sie Anspruch auf die Schweizerischen Familienzulagen, selbst wenn Ihre Kinder nicht in der Schweiz sind. Lebt allerdings Ihr Partner mit Ihren Kindern im Land Ihres Wohnsitzes und ist selber berufstätig, dann müssen Sie die Familienzulagen in diesem Land beantragen. In einem solchen Fall, wenn die dortigen Familienzulagen geringer als in Schweiz sein sollten, zahlt die Schweiz die Differenz. Gleiches Prinzip gilt auch umgekehrt für Schweizer, die in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA arbeiten.

Abkommen mit Nichtmitgliedstaaten der EU/EFTA

Hier gilt das gleiche Prinzip, allerdings beziehen sich die Abkommen auf Schweizerischer Seite lediglich auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft.  Auf Seiten der Partnerstaaten beziehen sich die Verordnungen nicht nur auf Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, sondern auch auf alle anderen Kategorien.

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IR BV (Berufliche Vorsorge)

m Abkommen über die Personenfreizügigkeit ist lediglich der obligatorische Teil der beruflichen Vorsorge eingeschlossen. Die ausserobligatorische Versicherung ist nicht betroffen.

Die allgemeinen Regeln sind die gleichen wie für die AHV: 

  • In jedem Land, in dem Sie versichert gewesen sind, wird Ihr Versicherungsregister bis Erreichen des Rentenalters aufbewahrt;  in anderen Worten, Ihre effektiven Beitragszahlungen werden weder in ein anderes Land übertragen noch werden sie Ihnen ausgezahlt, wenn Sie nicht mehr in dem betreffenden Land versichert sind.
  • Jedes Land, in dem Sie mindestens ein Jahr lang versichert gewesen sind, muss Ihnen eine Altersrente zahlen, sobald Sie das Rentenalter erreichen.
  • Die Berechnung der Rente basiert auf dem Versicherungsregister des betreffenden Landes; sind Sie während einer langen Zeit versichert gewesen, werden Sie eine relativ "hohe" Rente erhalten, ansonsten wird Ihre Rente relativ "niedrig" ausfallen.
  • Keine Beiträge sind verloren; die erworbenen Ansprüche sind geschützt und jedes Land wird eine Rente entsprechend Ihrer Versicherungszeiten auszahlen.
  • Aufaddieren: Wenn Ihre Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat nicht für einen Rentenanspruch ausreichen, werden die Beitragszeiten, die Sie in anderen Mitgliedstaaten angesammelt haben, hinzugerechnet.
  • Wohnsitz oder Auslandsaufenthalt: Ihre Altersrente wird Ihnen ausbezahlt, egal an welchem Ort der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums Sie leben und dies ohne jeden Abzug, jede Modifikation oder Unterbrechung.

Speziell in Bezug auf die Schweiz

Sollten Sie die Schweiz endgültig verlassen und sich in einem EU-Mitgliedstaat niederlassen, können Sie nicht die Auszahlung Ihrer Austrittsleistung verlangen (Haben in Form von Kapital). In diesem Fall, muss der Teil der Austrittsleistung, welcher der obligatorischen  Versicherungsleistung entspricht, auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Versicherungspolice überwiesen werden. Dieses Kapital können Sie frühestens 5 Jahre vor Erreichen des Rentenalters abheben oder eine Rente bei der Schweizerischen Kasse geltend machen. Die Überweisung einer Austrittsleistung (mindestens BVG oder ausserobligatorische Vorsorge) von einer Schweizerischen Institution an eine ausländische ist nicht möglich. Eine Barauszahlung ist allerdings dann möglich, wenn Sie nach Verlassen der Schweiz in keinem EU-Mitgliedstaat verpflichtet sind, sich einer Versicherung anzuschliessen.

Beiträge, welche Sie an ausländische Berufsvorsorgesysteme gezahlt haben, werden von der Schweizerischen BV nicht berücksichtigt. Die Regeln der BV gelten für alle ausländischen Arbeitnehmer, die auf Schweizer Territorium erwerbstätig sind (Ausnahme: Ensandte Arbeitnehmer). Wir erinnern insbesondere daran, dass eine Erwerbstätigkeit von länger als 3 Monaten der obligatorischen Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Im Ausland lebende Schweizer haben nur Zugang zur freiwilligen Versicherung. Genau wie für die freiwillige AHV-Versicherung, beinhaltet dies, dass der Versicherte beide Teile zahlt, den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.

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IR ALV (Arbeitlosenversicherung)

Wenn Sie Teil des Schweizerischen Sozialversicherungssystems sind, müssen Sie als Arbeitnehmer auch Beiträge zur Schweizerischen Arbeitslosenversicherung zahlen.  Hingegen können Sie nicht in allen Fällen vom Schweizerischen Arbeitslosengeld profitieren. Die geleisteten Beitragszahlungen können allerdings von dem Land, das Ihnen eine Arbeitslosenentschädigung auszahlt, angerechnet werden. 

Fallbeispiele:
Sie haben Anspruch auf eine  Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz unter der Voraussetzung, dass Sie unter Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIG) fallen und wenn: 

  • Sie eine langfristige Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis EU/EFTA) haben und somit einen unbefristeten oder mindestens über ein Jahr laufenden Arbeitsvertrag;
  • Ihre kurzfristige Aufenthaltsbewilligung (L-Ausweis EU/EFTA) abläuft und Sie ein Gesuch einreichen, um in der Schweiz zu bleiben;
  • das Land Ihrer letzten Erwerbstätigkeit die Schweiz ist und Sie dort wohnen;
  • Sie Schweizer oder EU/EFTA-Staatsbürger sind, eine Niederlassungsbewilligung haben und Sie nach einem Aufenthalt von  mehr als einem Jahr in einem Nichtmitgliedstaat der EU oder EFTA wieder in die Schweiz zurück kehren;
  • Sie Grenzgänger sind, im Fall einer Teilarbeitslosigkeit.

Aufaddieren der Versicherungs- oder Arbeitszeiten
Wenn Sie vor Erreichen der in der Schweiz gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeitragsdauer arbeitslos werden, haben Sie das Recht, die Zeiten, in denen Sie im Ausland gearbeitet haben bevor Sie in die Schweiz kamen, anrechnen zu lassen; Voraussetzung ist allerdings, dass Sie bis zu Ihrer Arbeitslosigkeit einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen sind.  Gleiches gilt auch, wenn Sie Schweizer Bürger sind  und in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat gearbeitet haben, ohne die in dem betreffenden Land gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeitragsdauer zur Arbeitslosenversicherung erreicht zu haben. Dieser EU- oder EFTA-Mitgliedstaat sollte also die in der Schweiz geleisteten Versicherungsbeiträge genauso berücksichtigen als wären diese im eigenen Land geleistet worden.

Berechnung der Entschädigung
Hängt die Höhe der Entschädigung vom Lohn vor der Arbeitslosigkeit ab, dann wird diese auf der Basis des letzten Lohns im Land berechnet. Sollte das Arbeitsverhältnis allerdings weniger als vier Wochen gedauert haben, wird die Höhe der Entschädigung auf der Grundlage des Lohns berechnet, den der Versicherte für die Erwerbstätigkeit in seinem Herkunftsland erhalten hätte. Der massgebende Lohn von Grenzgängern und Saisonniers wird nach dem effektiv erhaltenen Lohn im Land seiner letzten Anstellung berechnet.

Spezielle Regelung für EU-Bürger mit kurzer Aufenthaltsdauer in der Schweiz
In Sachen Arbeitslosenversicherung hat die Schweiz eine Übergangsperiode von 7 Jahren ausgehandelt (vom 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2009), während der die Aufaddierung der Erwerbstätigkeitszeiten nicht bei Inhabern einer kurzfristigen EU/EFTA-Aufenthaltsgenehmigung (d. h. Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen mit weniger als einem Jahr Laufzeit) angewendet wird. Im Gegenzug, rücküberträgt die Schweiz die Beiträge dieser Personen an ihr Herkunftsland (d. h. das Land, deren Staatsbürgerschaft sie innehaben). In diesem Fall haben Sie nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von Seiten der Schweiz, wenn Sie durch Ihre einzige Tätigkeit in der Schweiz die Schweizerische Mindestbeitragszeit erreicht haben; andernfalls müssen Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld in Ihrem Herkunftsland geltend machen, welches die in der Schweiz geleisteten Beitragszeiten berücksichtigen wird.

Diese Informationen die Arbeitslosenversicherung betreffend sind der Broschüre -> Freier Personenverkehr und Arbeitslosenversicherung entnommen.

Beispiele finden Sie in -> Welcher Staat ist zuständig für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung?

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IR UVG (Obligatorische Unfallversicherung)

Schweizer und Bürger aus Nichtmitgliedstaaten der EU / EFTA

Bestimmungen hinsichtlich Unfall und Berufskrankheiten sind lediglich in den Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Mazedonien, San Marino, Slowenien, Türkei und Zypern enthalten.

Wo muss man sich versichern?

Im Prinzip in dem Land, in welchem man erwerbstätig ist. Wenn Sie in einem Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgehen, unterliegen Sie generell der Rechtsprechung dieses Landes. Als schweizer Arbeitnehmer, der in einen Mitgliedstaat entsandt wird, können Sie normalerweise Ihre Unfallversicherung in der Schweiz beibehalten; allerdings enthebt Sie dies nicht Ihrer Verpflichtung, sich einer Unfallversicherung im Mitgliedstaat anzuschliessen. (siehe auch -> Outgoing S. 26).

Schweizer und EU-Bürger in der Schweiz und in den Ländern der EU

Generell sind Sie einer Unfallversicherung des Landes angeschlossen, in dem Sie für die anderen Sozialversicherungen beitragspflichtig sind. Für die Besonderheiten im Zusammenhang mit Unfall lesen Sie bitte -> Soziale Sicherheit in der Schweiz und der EG, Seite 34-37.

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IR KVG (Krankenversicherung)

Beitritt

Siehe:
 -> Versicherungspflichtige Personen
 -> Ausnahmen der Versicherungspflicht

und auch:

 -> Sozialversicherungen allgemein
 -> Internationale Regelungen

Im Sinne des Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den Staaten der EU/EFTA, sind Grenzgänger und Personen, welche in einem EU- oder EFTA-Mitgliedsstaat wohnen und eine Schweizerische Rente beziehen, verpflichtet sich einer Schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Gleiches gilt für ihre Familienangehörige, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Weiterhin verpflichtet sich in der Schweiz zu versichern, sind Personen ohne Erwerbstätigkeit, welche in einem EU- oder EFTA- Mitgliedstaat wohnen und Familienangehörige der in der Schweiz lebenden und arbeitenden Personen sind. Einige Staaten der EU oder EFTA erlauben ihren Bürgern allerdings sich in dem Land zu versichern, in dem sich ihr Wohnsitz befindet.

Weitere Informationen -> zum Beitritt zur Krankenversicherung.

Fast ein Drittel aller Schweizerischen Krankenversicherer bieten Krankenversicherungen für Personen mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat an. Einige praktizieren dies allerdings nur in den angrenzenden EU-Staaten. Die Versicherungen müssen je nach Land eine eigene Prämie berechnen, welche sich nach den Kosten des betreffenden Landes richtet. Die Prämien können innerhalb eines Landes gestaffelt sein, je nach regionalen Unterschieden. Die Schweiz gewährt wirtschaftlich schlechter gestellten Versicherten aus EU-/EFTA-Ländern reduzierte Prämien an. Die Gewährung solcher Prämienreduktionen für Rentner und ihre Familienangehörige fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bundes; die Ausführung wird über die Gemeinsame -> Einrichtung KVG (Gibelinstrasse 25, 4503 Solothurn, Tel. ++41 (0)32 625 30 30) abgewickelt.

Für Personen, die in der Schweiz arbeiten bzw. Grenzgänger sind, und für deren Familienangehörige ist der Kanton des Wohnorts oder des Arbeitsorts zuständig.

Leistungen

Sofern Sie in einem Land krankenversichert sind, haben Sie Anspruch, wenn Sie in einem anderen Land wohnen oder sich dort aufhalten, auf Behandlungen im Falle von Krankheiten und Nichtberufsunfällen. 

Im Ausland erhalten Sie die gleichen Leistungen als wären Sie dort versichert. Eine lokale Hilfsorganisation dient sozusagen als Krankenkasse. Ihre Behandlungskosten können auf zweierlei Art und Weise übernommen werden: Entweder zahlt diese lokale Hilfsorganisation die Kosten und stellt sie anschliessend der zuständigen Krankenkasse in Rechnung (in diesem Fall müssen Sie bei Ihrer Versicherung ein Formular E111 anfordern und dem Arzt oder der lokale Hilfsorganisation des Landes vorlegen) oder Sie zahlen die Behandlungskosten selber und lassen sich diese später zurückzahlen. Die Frage der Kostenbeteiligung wird gemäss den geltenden Richtlinien des Landes, in dem die Behandlung stattfindet, geregelt.

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IR CH-Aufenthaltsbewilligung

für EU /EFTA-Staatsbürger

Sie brauchen keine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung mehr, wenn Sie in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit von höchstens drei Monaten nachgehen, aber Sie müssen sich bei der kantonalen Fremdenpolizei melden. 

Wenn Sie in der Schweiz einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten, aber weniger als einem Jahr haben, erhalten Sie eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für die Dauer Ihres Vertrages.

Die unbefristete Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis), welche ein EU-Bürger normalerweise nach einem 5-jährigen Aufenthalt in der Schweiz erhält, ist nicht Teil des Freizügigkeitsabkommens. Sie wird -wie bisher- unter Anwendung der Niederlassungsvereinbarungen mit den entsprechenden Herkunftsländern oder Erwägungen der Gegenseitigkeit erteilt.

Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA-Staatsbürger:

B-Ausweis EU/EFTA

Diese Aufenthaltsbewilligung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Voraussetzung zur Erteilung ist die Bestätigung eines Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung für eine Anstellung von mindestens 12 Monaten oder unbefristet, vorausgesetzt, dass das von den Schweizerischen Behörden vorgesehen Kontingent (begrenzte Menge/Höchstzahlen) nicht erschöpft ist. 

Sind die Bedingungen erfüllt, wird diese Bewilligung ohne Formalitäten um weitere fünf Jahre verlängert.  

Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Bewilligung nur um ein Jahr verlängert wird, wenn der Antragsteller während 12 aufeinanderfolgenden Monaten unbeabsichtigt arbeitslos war. 

Kurzfristige Bewilligungen für EU/EFTA-Staatsbürger:

L-Ausweis EU/EFTA

Diese Art von Bewilligung wird erteilt, wenn die arbeitsmarktlichen Bedingungen (Lohnbedingungen, Arbeitsbedingungen und Vorrang der inländischen Arbeitnehmer) erfüllt sind und -wenn es sich um einen Aufenthalt von mindestens vier Monate handelt- dass das von den Schweizerischen Behörden vorgesehen Kontingent (begrenzte Menge/Höchstzahlen) nicht erschöpft ist. 

Die Gültigkeit dieser Bewilligung entspricht der Dauer des Arbeitsvertrages und kann bis insgesamt 12 Monate verlängert werden.  

Sofern die neuen Höchstzahlen nicht erreicht sind, kann diese Genehmigung nach einem Jahresaufenthalt erneuert werden, ohne dass der ausländische Bürger seinen Aufenthalt in der Schweiz unterbrechen muss.

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